Im zweiten Teil unserer Clerical-Brexit-Serie sind wir näher auf das Ende der Kapitalertragssteuerfreiheit für Versicherungsnehmer – als Folge der Übertragung der CMI Vertragsbestände nach Luxemburg – eingegangen.
Welche Pflichten Sie als Versicherungsmakler in diesem Zusammenhang treffen, welche Folgen ein Untätigbleiben haben könnte und was Sie nun tun können, erfahren Sie hier im dritten Teil!

Pflichten des Versicherungsmaklers im Hinblick auf wesentliche Vertragsänderungen
In der Rechtsprechung hat man sich bereits häufig mit der Frage beschäftigt, ob und inwieweit Makler ihre Kunden über wesentliche Vertragsänderungen aufklären müssen.
Das OLG Frankfurt betont in einer Entscheidung aus Juni 2016 (4 U 223/15), dass treuhändische Sachwalter zur Aufklärung ihrer Kunden über wesentliche Vertragsänderungen verpflichtet sind, wenn diese Veränderungen außerhalb der Sphäre des Versicherungsnehmers liegen. Und zwar unaufgefordert, von sich aus!

Daraus folgt:
Die neuesten Auswirkungen des Brexits auf Clerical Medical-Verträge (neue Gefahrenpotentiale und die Änderung der Rechtslage) stellen solche wesentlichen Veränderungen dar. Das bedeutet, Sie als Makler müssen jetzt Ihre CMI Kunden über die genannten Veränderungen informieren. Untätigkeit ist die schlechteste Wahl!

Was ist Versicherungsmaklern jetzt zu raten?
Vorsichtigen Maklern kann nur geraten werden, nicht untätig zu bleiben. Informieren Sie Ihre Kunden über die Veränderungen und klären Sie sie über etwaige Handlungsalternativen auf!

Wollen sie eine Haftung umgehen? Nehmen Sie jetzt zu uns Kontakt auf!

Lesen Sie im vierten Teil:
Was Sie tun können
Warum es Clerical-Widerruf gibt und wie Sie profitieren können.

Falls Sie akute Informationen brauchen, melden Sie sich bitte SOFORT!

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